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Das "Haschisch-Urteil" und seine Folgen
Erstellt von der Koordinationsstelle für Suchtprävention in Hessen (KSH) mit Unterstützung der Zentralstelle für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität beim Oberlandesgericht Frankfurt/M. (Stand: August 1994)
Ausgangslage
- Haschisch ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) als illegale Droge neben Heroin, Kokain etc. aufgeführt. Damit stehen der Handel und der Erwerb unter Strafe, nicht jedoch der Konsum. Allerdings geht fast jedem Konsum ein strafbarer Besitz und Erwerb voraus.
- Die gesundheitlichen Gefahren des Haschischkonsums sind seit vielen Jahrzehnten stark umstritten. In den letzten Jahren hat sich bei Fachleuten immer mehr die Erkenntnis durchgesetzt, daß die Kriminalisierung des Konsums (und die damit verbundene Stigmatisierung durch ein Strafverfahren) in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Gesundheitsgefahren steht.
- Die Verfolgung von Haschischendverbraucher(inn)n mit geringen Mengen wird in den Bundesländern unterschiedlich restriktiv gehandhabt. Im Rhein-Main-Gebiet, vor allem in Frankfurt, werden diese Straftaten weitgehend nicht mehr verfolgt. Bei den neun hessischen Staatsanwaltschaften werden Konsument(inn)en, die bis zu 30 Gramm Haschisch bei sich führen, unterschiedlich großzügig behandelt. Die Polizei konzentriert sich auf die Strafverfolgung der Drogendealer.
Das BtMG erlaubte schon bisher nach § 29 Abs. 5 mit Zustimmung des Gerichts das Absehen von einer Strafe, wenn der/die Täter/-in Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge "anbaute, herstellte, einführte, ausführte, durchführte, erwarb, sich in sonstiger Weise verschaffte oder besaß." Bei dieser Voraussetzung konnte in Verbindung mit den §§ 153,153a der Strafprozeßordnung (StPO) von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn nur eine geringe Schuld vorlag und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestand. Der neu eingefügte § 31a des BtMG gibt der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, auch ohne Zustimmung des Gerichts von einer Strafverfolgung abzusehen, "wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung vorliegt". Die Einstellung des Verfahrens wird also von sogenannten "unbestimmten" Rechtsbegriffen abhängig gemacht; es ist letztlich Sache der Gerichte, sie verbindlich auszulegen.
- Davon ausgehend, daß nach dem Ergebnis vieler Untersuchungen die Gefahren des Haschischkonsums weit unter denen des Alkohols liegen, hat ein Lübecker Richter eine Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht (BVG) herbeigeführt. Nach seiner Ansicht ist es verfassungswidrig, daß eine rauscherzeugende Substanz (wie Alkohol) erlaubt ist, eine andere jedoch, mit nachgewiesenermaßen geringerem Gefahrenpotential (wie Haschisch) aber unter Strafe steht.
Der Beschluß
Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Beschluß fest:
- Das gesundheitliche Gefahrenpotential von Haschisch wurde in der Vergangenheit wahrscheinlich überschätzt.
- Die gesundheitlichen Gefahren sind bei Alkoholkonsum wahrscheinlich höher.
- Die Strafverfolgung von Haschischkonsument(inn)en wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Dies ist ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dann, wenn gelegentliche Eigenkonsument(inn)en geringer Mengen Haschisch bestraft werden. Dies trifft nicht auf besondere Ausnahmefälle zu, z.B., wenn ein Lehrer einen Joint vor einer Schulklasse rauchen würde.
Der Gesetzgeber und die Landesjustizverwaltungen werden aufgefordert eine einheitliche Vorgehensweise bezüglich der Bestrafung oder Nichtbestrafung von Haschischkonsument(inn)en vorzunehmen, z.B. durch eine einheitliche Anwendung der §§ 29 Abs. 5 und 31a des BtMG (Einstellung von Verfahren wg. Geringfügigkeit). Der Besitz "geringer Mengen" Haschisch zum Zwecke des Eigengebrauchs soll von seiten der Verfassung straffrei sein. Die Bundesländer müssen nun einheitlich festlegen, was unter "geringer Menge" zu verstehen ist.
Kommt keine Einigung zustande, wird der (Bundes-) Gesetzgeber tätig werden.
Konsequenzen für die Praxis
- Zur Zeit gilt immer noch das Betäubungsmittelgesetz auch für Haschischkonsument(inn)en; sie machen sich strafbar. Durch das Urteil hat sich zunächst noch nichts geändert!
- Haben Haschischkonsument(inn)en geringe Konsummengen erworben oder werden sie im Besitz derselben angetroffen, so wird zunächst regelmäßig ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Erst dann wird im Einzelfall von der Staatsanwaltschaft entschieden, ob das Verfahren eingestellt wird.
- Wann der Gesetzgeber das Betäubungsmittelgesetz im Sinne eines liberaleren Umgangs mit Haschisch ändert ist im Moment noch nicht absehbar.
Aber auch dann kann weiterhin bei bestimmten Personengruppen ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen, auch wenn Haschisch in "geringen Mengen" erworben und konsumiert wurde, z.B.
- bei Minderjährigen,
- beim Führen eines Kraftfahrzeuges, eines Flugzeuges oder einer Eisenbahn,
- beim Bedienen von Maschinen.
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