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Stellungnahme der HLS: "Konsumräume für Drogenabhängige"
In der Drogenhilfe in Hessen besteht ein differenziertes System an niedrigschwelligen Hilfen in Form von Streetwork oder von Kontakt- und Krisenzentren, um Abhängige der offenen Szene zu erreichen.
In der Stadt Frankfurt wurde dieses Hilfesystem durch Konsumräume bereits erweitert; in anderen Städten mit offenen Drogenszenen werden entsprechende Überlegungen angestellt.
Ein gravierendes gesundheitliches Problem beim intravenösen Drogenkonsum entsteht u.a. aus dem Gebrauch von unsterilen und unsauberen Spritzutensilien und Lösungsmitteln. Schwerwiegende Erkrankungen wie z.B. Hepatitiden, HIV-Infektionen und andere langwierige Schädigungen sind die Folgen.
Konsumräume sollen im Kontext suchtbegleitender Hilfen die Voraussetzungen schaffen, daß der Drogenkonsum unter hygienischen Umständen erfolgt und daß medizinische Notfallhilfe schnell erreichbar ist. Darüber hinaus kann mit Konsumräumen der Versuch unternommen werden, den Drogenkonsum in der Öffentlichkeit zu reduzieren.
Die Hessische Landesstelle erwartet, daß bei der Einrichtung und beim Betrieb von Konsumräumen folgende fachliche Standards eingehalten werden:
- Ein Konsumraum muß so übersichtlich sein, daß Nutzer/innen gegebenenfalls persönlich betreut werden können.
- Für den Betrieb des Konsumraumes ist fachkundiges Personal im Rahmen der Einlaßkontrolle und Organisation sowie medizinisches Personal für Beratungen und Notfälle erforderlich. Es muß ständig eine ausreichende Anzahl von Fachkräften anwesend sein, um Beratung, Betreuung und Kontrollen ausführen zu können.
- Konsumräume sind kein isoliertes Angebot der Drogenhilfe, sondern müssen in Verbindung mit weitergehenden Angeboten der Betreuung, Beratung und Behandlung installiert werden.
- Ein Beratungsangebot ist im Konsumraum bereitzuhalten oder durch niedrigschwellige Vermittlung sicherzustellen.
- Die Entscheidung für einen Konsumraum ist nach dem Ergebnis einer qualitativen Bedarfsermittlung und unter Beteiligung des örtlichen Hilfesystems zu treffen.
- Die Finanzierung des Betriebes von Konsumräumen darf nicht auf Kosten anderer Angebote der Suchthilfe gehen.
Frankfurt, im Juni 1999
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